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Vereinsgesetz - Auszug
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§1 |
Vereinsfreiheit |
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(1) |
Die Bildung von Vereinen ist frei
(Vereinsfreiheit). |
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(2) |
Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit
mißbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschritten
werden. |
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§ 2 |
Begriff des Vereins |
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(1) |
Verein im Sinne dieses Gesetzes
ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung,
zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer
Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck
freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung
unterworfen hat. |
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(2) |
Vereine im Sinne dieses Gesetzes
sind nicht |
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1. |
politische Parteien im Sinne des
Artikels 21 des Grundgesetzes, |
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2. |
Fraktionen des Deutschen Bundestages
und der Parlamente der Länder, |
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3. |
Religionsgemeinschaften und Vereinigungen,
die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur
Aufgabe machen, im Rahmen des Artikels 140 des Grundgesetzes
in Verbindung mit Artikel 137 der deutschen Verfassung vom 11.
August 1919. |
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§ 3 |
Verbot |
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(1) |
Ein Verein darf erst dann als verboten
(Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch
Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß
seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen
oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet;
in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen
(Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und
die Einziehung des Vereinsvermögens zu verbinden. |
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(2) |
Verbotsbehörde ist |
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1. |
die oberste Landesbehörde für
Vereine und Teilvereine, deren erkenn-bare Organisation und Tätigkeit
sich auf das Gebiet eines Landes beschränken; |
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2. |
der Bundesminister des Innern
für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit
sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde
entscheidet im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern, wenn
sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für
dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 der Bundesminister des Innern
zuständig ist. Der Bundesminister des Innern entscheidet
im Benehmen mit den obersten Landesbehörden, die nach Satz
1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen
waren. |
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(3) |
Das Verbot erstreckt sich, wenn
es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen,
die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach
dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung
dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nicht-gebietliche
Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt
sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich
benannt sind. |
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(4) |
Das Verbot ist schriftlich abzufassen,
zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz
2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende
Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen
Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein
oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein
seinen Sitz hat; Verbote nach §15 werden nur im Bundesanzeiger
bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens
mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar;
§ 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. |
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§ 4 |
Ermittlungen |
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(1) |
Die Verbotsbehörde kann für
ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen
in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministers des
Innern sind an die zuständige oberste Landesbehörde
zu richten. |
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(2) |
Hält die Verbotsbehörde
oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine
richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln
oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre
Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die
Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder
Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes
Mitglied des Gerichts. |
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(3) |
Für die richterliche Vernehmung
von Zeugen gilt § 98 der Vewlaltungsgerichtsordnung entsprechend. |
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(4) |
Für die Beschlagnahme von Gegenständen,
die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die
§§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis
101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende
Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung
solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung
der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und
der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet
werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme
bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen
darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache
in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2
bis 4, §§0106 bis 110 der Strafprozeßordnung
gelten entsprechend. |
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(5) |
Bei Gefahr im Verzug kann auch die
Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz
t ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme
nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung
anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs.
2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
Im Land Berlin wird eine solche Beschlagnahme oder Durchsuchung
von den zuständigen Berliner Landesbehörden angeordnet |
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§ 5 |
Vollzug des Verbots |
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(1) |
Soweit das Verbot nach diesem Gesetz
nicht von der Verbotsbehörde selbst oder den von ihr gemäß
§ 10 Abs. 3 und 911 Abs. 3 beauftragten Stellen zu vollziehen
ist, wird es von den von der Landesregierung bestimmten Behörden
vollzogen. |
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(2) |
Von einer anderen Verbotsbehörde
erlassene Verbote oder Verfügungen nach § 8 Abs. 2
Satz 1 sowie Anordnungen oder Verfügungen über die
Beschlagnahme, die Einziehung, Verwaltung oder Abwicklung eines
Vereinsvermögens sind im Land Berlin durch die zuständigen
Berliner Landesbehörden zu vollziehen, wenn der Senat von
Berlin die Ausdehnung des Verbots oder der Verfügung nach
§8 Abs. 2 Satz 1 auf das Land Berlin festgestellt hat. Die
Feststellung ist im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes Berlin
bekanntzumachen. |
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(3) |
Folgt dem Verbot eines Teilvereins,
bevor es unanfechtbar geworden ist, ein den Teilverein einschließendes
Verbot des Gesamtvereins, so ist von diesem Zeitpunkt an nur
noch das Verbot des Gesamtvereins zu vollziehen. |
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§ 6 |
Anfechtung des Verbotsvollzuges |
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(1) |
Wird eine Maßnahme zum Vollzug
des Verbotes angefochten und kommt es für die Entscheidung
darauf an, ob das Verbot rechtmäßig ist, so hat das
Verwaltungsgericht, wenn es die Rechtmäßigkeit des
Verbotes bezweifelt, das Verfahren auszusetzen, bis über
das Verbot unanfechtbar entschieden ist und dieses Ergebnis seiner
Entscheidung zugrunde zu legen. |
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(2) |
Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen Maßnahmen zum Vollzug des Verbotes haben keine aufschiebende
Wirkung. |
Körperverletzung
1. Die Körperverletzung:
Unter körperlicher Mißhandlung
versteht man eine üble, unangemessene Behandlung, die "das
körperliche Wohlbefinden mehr als unerheblich beeinträchtigt."
Darunter fallen vor allem Schläge, langes Festbinden und
das Anlegen von Klammern, also alles, was Schmerzen bereitet.
Ein Problem bei der Beurteilung der Strafbarkeit ist dabei, daß
nicht das subjekctive Empfinden maßgeblich ist, sondem
das eines fiktiven objektiven Betrachters. Unser Recht will damit
ausschließen. daß besonders sensible oder hyperempfindliche
Opfer zum Maßstab gemacht werden. Aber genau so wenig rechnet
unsere Justiz flagellantischen Praktiken. Deshalb ist bei vielen
Aktionen der Tatbestand der Körperverietzung erfüllt.
Unser Strafrecht geht davon aus, daß grundsätzlich
alles, was einen Tatbestand erfüllt, erst einmal rechtswidrig
und damit strafwürdig ist, sofern nicht ausnahmsweise ein
Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund zu Hilfe kommt. Für
die Körperverletzungsdelikte gibt es die wichtige Sonderregelung
in § 226aStGB, wonach eine Körperverletzung nicht rechtswidrig
ist, wenn der/die Verlezte einwilligt
2. Die Einwilligung
Wann und unter welchen Umständen
eine solche Einwilligung erteilt werden kann, ist im Gesetz nicht
definiert. In der Praxis taucht dieses Problem hauptsächlich
bei ärztlichen Heileingriffen auf. Die Rechtsprechung zu
Voraussetzungen und Grenzen der Einwilligung hat sich ebenfalls
hauptsächlich an medizinischen Kunsffehlerprozes-sen entwickelt
und ist dementsprechend streng. Das muß man berücksichtigen,
wenn man über die Strafbarlteit von flagellantischen Praktiken
diskutiert.
Die vorherrschende Meinung im
Strafrecht fordert für eine wirksame Einwilligung im Sinne
des § 226aStGB, daß die einwilligende Person Wesen,
Bedeutung und Tragweite des gegen sie gerichteten Eingriffs erfaßt
hat und ihren Willen, damit einverstanden zu sein in irgendeiner
Form kundgetan hat. Eine eindeutige Aussage ist nicht erforderlich,
es genügt auch schlüs-siges Verhalten.
Da der "Täter"
die Einwilligung beweisen muß, ist es nötig, daß
der/die PartnerIn die Einwilligung im Falle eines Ermittlungsverfahrens
oder eines Prozesses im Nachhinein noch so bestätigt. Wenn
nicht, hat man kaum eine Chance, jemals zu beweisen, daß
zum Zeitpunkt der Handlung die Einwilligung vorlag. Im Fall einer
Mitgliedschaft in unserm "Eldorado für Flagellanten"
gehe ich davon aus, daß Mitglieder untereinander eine Einwilligung
schon durch den Mitgliedsantrag abgeben. Deshalb achten wir auch
streng darauf, daß dieses Vertrauen, das Mitglieder einander
entgegenbringen nicht mißbraucht wird.
3. Die Sittenwidrigkeit
Zu der Einwilligung gibt es eine
Einschränkung, wonach Strafbarkeit doch gegeben und die
Einwilligung rechtlich ungültig ist, nämlich dann,
wenn die Tat trotz Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
Hier gehen die Meinungen, vor allem bei den Gerichten weit auseinander.
Formuliert wird das so: "Sittenwidrig ist, was das Anstandsgefühl
aller billig und gerecht Denkenden verletzt:"
Hier wird es problematisch, die
flagellantischen Praktiken einzuordnen. Sind Schläge auf
das nackte Hinterteil einer erwachsenen Person sittenwidrig?
1938 hat das ein Gericht bejaht (JW 38, 31)
Rechtsbestimmungen zur Körperverletzung
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§ 223StGB Körperverletzung |
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(1) |
Wer einen anderen körperlich
mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
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(2) |
Ist die Handlung gegen Verwandte
aufsteigender Linie begangen, so ist auf Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen. |
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§ 230StGB Fahrlässige
Körperverletzung |
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Wer durch Fahrlässigkeit die
Körperverletzung eines anderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
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§ 226aStGB Einwilligung
des Verletzten |
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Wer eine Körperverletzung mit
Einwilligung des Verletzten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig,
wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. |
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§ 374StPO Zulässigkeit;
Klageberechtigte |
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(1) |
Im Wege der Privatklage können
vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen
Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf. (§§223, 223a
und 230 des Strafgesetzbuches). |
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(2) |
Die Privatklage kann auch erheben,
wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist,
Strafantrag zu stellen. Die in §77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben,
wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat. |
|
(3) |
Hat der Verletzte einen gesetzlichen
Vertreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage
durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und
andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen
wahrgenommen durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
vertreten werden. |
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§ 77StGB. Antragsberechtigte. |
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(1) |
Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar,
so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte
den Antrag stellen. |
|
(2) |
Stirbt der Verletzte, so geht sein
Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf
den Ehegatten und die Kinder über. Hat der Verletzte weder
einen Ehegatten noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf
der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die
Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben
sind, auf die Geschwister und die Enkel über. Ist ein Angehöriger
an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen,
so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. Das
Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten
Willen des Verletzten widerspricht. |
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(3) |
Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig
oder beschränkt geschäftsfähig, so können
der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten
und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten
zusteht, den Antrag stellen. |
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(4) |
Sind mehrere antragsberechtigt,
so kann jeder den Antrag selbständig stellen. |
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§ 380StPO Sühneversuch |
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(1) |
Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung,
Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§223,
223a, 230 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung
ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer
durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde
die Sühne erfolglos versucht worden ist. Der Kläger
hat die Bescheinigung hierüber mit der Klage einzureichen. |
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(2) |
Die Landesjustizverwaltung
kann bestimmen, daß die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit
von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig
machen darf. |
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(3) |
Die Vorschriften der Absätze
1 und 2 gelten nicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach §194
Abs. 3 oder §232 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt ist,
Strafantrag zu stellen. |
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(4) |
Wohnen die Parteien nicht in demselben
Gemeindebezirk, so kann nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung
von einem Sühneversuch abgesehen werden |
184 StGB Pornographie mit
aktuellen Leitsätzen. (Stand 2000)
- (1)
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- Wer pornographische Schriften
(§11 Abs. 3)
|
|
1. |
einer Person unter achtzehn Jahren
anbietet, überläßt oder zugänglich macht, |
|
2. |
an einem Ort, der Personen unter
achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen
werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst
zugänglich macht, |
|
3. |
im Einzelhandel außerhalb
von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen,
die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder
in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen
anbietet oder überläßt, |
|
3a |
im Wege der gewerblichen Vermietung
oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs,
ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn
Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen
werden können, einem anderen anbietet oder überläßt, |
|
4 |
im Wege des Versandhandels in den
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen
unternimmt, |
|
5. |
öffentlich an einem Ort, der
Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen
eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb
des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel
anbietet, ankündigt oder anpreist, |
|
6. |
an einen anderen gelangen läßt,
ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, |
|
7. |
in einer öffentlichen Filmvorführung
gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für
diese Vorführung verlangt wird, |
|
8. |
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig
hält oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene
Stücke im Sinne der Nummern 1-7 zu verwenden oder einem
anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder |
|
9. |
auszuführen unternimmt, um
sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß
gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder
öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung
zu ermöglichen, |
|
|
wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
|
(2) |
Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische
Dar­bietung durch Rundfunk verbreitet. |
|
(3) |
Wer pornographische Schriften (§11
Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch
von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren
zum Gegenstand haben, |
|
1. |
verbreitet, |
|
2. |
öffentlich ausstellt, anschlägt,
vorführt oder sonst zugänglich macht oder |
|
3. |
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig
hält, anbietet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen oder daraus
auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene
Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem
anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, |
|
|
wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
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(4) |
Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden,
wenn der zur Sorge der Person Berechtigte handelt. Absatz 1 Nr.
3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit
gewerblichen Entleihern erfolgt. |
Leitsätze zum §
184 StGB
- Verbreitung pornografischer
Schriften - Begriff des "Einführens"
(OLG Hamm, Urt. v. 22.3.2000 - 2 Ss 1291/99)
- Leitsatz des Gerichts:
Der ohne Weiterverbreitungsabsicht bei einem ausländischen
Versand bestellende inländische Endverbraucher pornographischer
Schriften macht sich nicht als "Einführer" i.
S. des § 184 I 1 Nr. 4 StGB strafbar.
- Sachverhalt: Der Angeklagte
bestellte am 4.1.1996 gegen Vorkasse bei der Firma W in den Niederlanden
zwei Videofilme "einfach"-pornografischen Inhalts auf
dem Versandwege. Die Bestellung war allein für den Angeklagten
selbst als "Endverbraucher" bestimmt. Das AG hat den
Angeklagten vom Vorwurf der Einfuhr pornographischer Schriften
im Wege des Versandhandels (§ 184 I Nr. 4 StGB) aus rechtlichen
Gründen freigesprochen.
- Die Revision der StA hatte keinen
Erfolg.
- Gründe: Es ergebe sich
- so das Gericht - aus Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck,
Gesetzessystematik und gesetzgeberischem Willen der Norm, dass
der ohne Weiterverbreitungsabsicht bei einem ausländischen
Versand bestellende inländische Endverbraucher pornographischer
Schriften nicht als "Einführer" i. S. des §
184 I 1 Nr. 4 StGB strafbar sei. Mit dem 4. StRG sei nämlich
eine Liberalisierung des zuvor geltenden umfassenden Verbreitungsverbots
pornographischer Schriften einhergegangen, durch die der Schutzbereich
der Norm primär auf zwei Rechtsgüter verengt werden
sollte - den Jugendschutz und den Schutz des ohne seinen Willen
pornographischen Erzeugnissen gegenübergestellten. Dementsprechend
sei der Besitz und das Sichverschaffen sog. einfacher Pornographie
durch Erwachsene straffrei gestellt worden.
- Quelle: NJW 2000, 1965-1966
- Was ist pornografisch
Als pornographisch ist eine Darstellung
anzusehen, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen
Bezüge sexuelle Vorgänge inaufdringelicher, "anreißerischer"
Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich
oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen
Dingen abzielt. - BGH 2874 - Bay 74,181 - Düsseld. NStE
Nr. 5 - Karlsr. NJW 74,181 - Becker MDR 74,179 - BGH 23 40 StV
81, 338 - Hamm NJW 74, 817 - Schleswig Holstein HA 73, 154
Um harte Pornographie
handelt es sich, wenn physische Kraft in einem aggressiven Handeln
unmittelbar gegen das Opfer angewandt wird, das eine Beeinträchtigung
seiner körperlichen Integrität bewirkt (vgl. OLG Köln,
NJW 1981, 1485 mit weiteren Nachweisen). Durch diese Gewalttätigkeit
muß das Opfer zur Duldung sexueller Handlungen genötigt
werden.
- Gewalttätigkeiten im Sinne des Abs. 3 / 184 StGB sind
nur solche gegen Menschen - erforderlich ist deshalb die Entfaltung
physischer Kraft unmittelbar gegen die Person in einem aggressiven
Handeln.
- BGH NJW 80,66 - Karlsruhe GA
77,246 - Köln NJW 81,1458 - Lauthütte LK 14
- Die Gewalttätigkeit kann
als solche sexuellen Charakter haben, aber auch Nötigungsmittel
zur Erreichung sexueller Ziele sein - eine vis haud ingrata genügt
daher nicht, ebensowenig eine Nötigung durch Bedrohung mit
einer künftigen Gewalttätigkeit.BGH NJW 79,1897
Leitsätze zu harter Pornographie
[§184(3)]
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1. |
Gewaltpornographische Darstellungen
sind zunächst pornographische Darstellungen i.S. §
184 Abs. 1 StGB, zu denen Gewalttätigkeiten hinzutreten
müssen. |
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2. |
"Gewalttätigkeit"
ist die Entfaltung physischer Kraft gegen den Körper eines
anderen in einem aggressiven Handeln, das eine Beeinträchtigung
oder Gefährdung der körperlichen Integrität beinhaltet |
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3. |
Flagellantische Darstellungen
sind regelmäßig nicht tatbestandsmäßig,
da sie bereits nicht pornographisch sind. |
|
4. |
"SM"-Praktiken fallen
unter § 184 Abs. 3 StGB, wenn in einem pornographischen
Handlungsablauf Manipu­lationen an Geschlechtsteilen gezeigt
werden, die erkennbar eine Gesundheitsbeeinträchtigung befürchten
lassen. |
|
5. |
Darstellungen einer Vergewaltigung
sind dann tatbestandsmäßig i:s: von § 184 Abs.
3 StGB, wenn tatsächlich von einem Täter-Opfer-Verhältnis
gespro­chen werden kann. |
|
6. |
Zeichnungen können durch die
Art der Darstellung (Witzblatt-Genre) den Charakter einer Gewalttätigkeit
verlieren. |
Jugend-Medien-Schutz-Report
früher BPS Report Ausgabe 5/ 92 - Oktober 1992 - Seite 41
§ 131
StGB Gewaltdarstellung; Aufstachelung zum Rassenhaß.
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(1) |
Wer Schriften (§11 Abs. 3),
die zum Rassenhaß aufstacheln oder die grausame oder sonst
unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer
Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher
Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder
Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden
Weise darstellt, |
|
verbreitet, |
|
öffentlich ausstellt, anschlägt
vorführt oder sonst zugänglich macht, |
|
einer Person unter achtzehn Jahren
anbietet, überläßt oder zugänglich macht
oder |
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herstellt, bezieht, liefert, vorrätig
hält, anbietet, ankündigt, anpreist in den räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen oder daraus
auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene
Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem
anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, |
|
wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
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(2) |
Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung
des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet. |
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(3) |
Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge
des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient. |
Kurzreferat von Oberstaatsanwalt
Broschat auf der Arbeitstagung der Leiter der Zentralstellen
der Länder zu Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornographischer
und sonstiger jugendgefährdender Schriften vom 19. bis 20.9.1996
in Koblenz. Zur Gewalttätigkeit" in Sachen der §§
131, 184 Abs. 3 StGB
Einfache Pornographie und
harte Pornograpie
Bei der Beurteilungspraxis der
Zentralstelle spielen einfache" pornographische Schriften
kaum noch eine Rolle. Zur Beurteilung vorgelegt werden vielmehr
gewaltdarstellende und pornographische Schriften (§11 Abs.
3 StGB), die qualifiziert sind, und da ist es insbesondere das
Tatbestandsmerkmal Gewalttätigkeit"., das vielfach
zu Abgrenzungsschwierigkeiten führt.
Das Gesetz spricht in beiden
Fällen §131 und §184 StGB - von Gewalttätigkeit".
Dieser Begriff ist enger als Gewalt".
Gewalttätigkeit
Gewalttätigkeit ist die
Entfaltung physischer Kraft unmittelbar gegen die Person und
zwar in einem aggressiven Handeln, so die herrschende Definition,
hier bei Dreher/Tröndle §131 RN 29.
Die Rechtsprechung hat das Tatbestandsmerkmal
durch drei grundlegende Entscheidungen geprägt: BGH, Urteil
vom 18.7.1979 - 2 StR 114/79; OLG Karlsruhe, Beschluß vom
21.3.1977- 1 Ss 31/77; OLG Köln, Urteil vom 24.6.1980 -
1Ss 284 - 285/80, und die oben zittierteDefinition zur Gewalttätigkeit
wie folgt präzisiert:
|
1. |
Es wird eine Physische Kraftentfaltung
verlangt, das heißt: eine Drohung, etwa mit vorgehaltener
Pistole, genügt nicht. |
|
2. |
Personen" sind nicht nur Menschen,
sondern auch menschenähnliche Wesen". |
|
3. |
Gegen" Menschen, das heißt:
gegen den Körper eines anderen", wie es das OLG Karlsruhe
formuliert. Dies ist nicht unbedeutend, fallen doch Darstellungen,
bei denen jemand Hand an sich legt" und beispielsweise Nadeln
in den Körper treibt, nicht unter §§ 232, 284.
Aus dem gleichen Grund wurde seinerzeit der Film Tanz der Teufel
II", in dem sich der Hauptdarsteller ein Messer in seine
Hand rammte und von seinem Spiegelbild gewürgt wurde, nicht
als tatbestandsmäßig eingestuft. |
|
4. |
Zum aggressiven Vorgehen gehört
eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der körperlichen
Integrität. Das heißt: es wird eine gewisse Erheblichkeit
des Vorgehens vorausgesetzt. Es muß - wie es der Zentralstellenleiter
München seinerzeit bei der Beurteilung des oben erwähnten
Filmes formuliert hat - eine menschenverachtende, rücksichtslose
Tendenz zum Ausdruck kommen. In der Bundestagsdrucksache VI/3521
- 6. Wahlperiode - hat der Sonderausschuß dieses Erheblichkeitserfordernis
ausdrücklich bestätigt. Dort heißt es auf Seite
6: Die grundsätzliche Entscheidung für eine Strafvorschrift
war von vornherein an die Bedingung geknüpft, daß
nur bestimmte exzessive Formen von Gewaltdarstellungen unter
den Tatbestand fallen sollten. Mit einer sehr engen Fassung des
Tatbestandes hat der Sonderausschuß sich daher bewußt
für eine lückenhafte Regelung entschieden, die in Kauf
nimmt, daß andere, im Einzelfall nicht minder gefährliche
Darstellungen, nicht erfaßt werden. |
.Einverständnis
Nur der Vollständigkeit
halber sei erwähnt, daß es für eine Tatbestandsverwirklichung
unerheblich ist, ob die Gewalttätigkeit nur gespielt wird
und ob das Opfer" mit den Handlungen gegen sich einverstanden
ist.
Definition
Nach diesen Ergänzungen
definiert sich die eingangs erwähnte Gewalttätigkeit
wie folgt: Gewalttätigkeit ist die Entfaltung physischer
Kraft, eine Drohung genügt nicht, gegen den Körper
eies anderen Menschen oder menschenähnlichen Wesens in einem
aggressiven Handeln, das eine Beeinträchtigung oder Gefährdung
der körperlichen Integrität bewirkt und von einer gewissen
Erheblichkeit ist.
Beispiele
Legt man diese Definition den
Beurteilungen zugrunde, so ergibt sich bei den einzelnen Darstellungsinhalten
folgendes:
Problemlos erscheinen die Beurteilungskriterinen
bei §131-Filmen. Wenn zum Beispiel bei dem Videofilm Ritter
der Dämonen" - CIC Video Frankfurt - der Hauptdarsteller
mit der Faust den Kopf seines Gegenspielers durchschlägt,
so daß Hirnmasse herausspritzt, so dürfte ohne weiteres
nachvollziehbar sein, daß der Täter "gewalttätig"
im Sinne des § 131 handelt. Auch dürfte nachvollziehbar
sein, daß der Film von Hermann Nitsch das Orgien Mysterien
Theater - 80. Aktion Prinzendorf/Zaya, 3.Tag - deshalb nicht
tatbestandsmäßig im Sinne des § 131 StGB ist,
weil zwar Schlachtungen von Tieren gezeigt werden, deren Eingeweide
auf nackte Menschen gelegt werden. Die aggressiven (weil Tötungs-)Handlungen
richten sich jedoch nicht gegen Menschen, sondern gegen Tiere,
so daß bereits aus diesem Grunde eine Tatbestandsmäßigkeit
im Sinne des § 131 StGB entfällt.
Schwieriger stellt sich die Subsumtion
bei Filmen nach §184 StGB dar.
Nachdem der Gesetzgeber selbst
eine sehr enge Auslegung des Tatbestandes gefordert hat, sollten
wir nur in eindeutigen Fällen von einer Tatbestandsmäßigkeit
im Sinne des §184 Abs. 3 ausgehen. Zu schnell steht der
Staatsanwalt in der (Schmäh-)Kritik, wenn er voreilig den
Tatbestand des §184 Abs. 3 bejaht.
Kriterien
Ich will anhand der am häufigsten
wiederkehrenden und zur Beurteilung vorgelegten Darstellungsinhalte
die entscheidenden Kriterien aufzeigen.
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1. |
Flagellantische Darstellungen,
Rohrstock-Züchtigungs-Abbildungen, Lehrer/SchülerIn;
Dienstmädchen/HerrIn; stellen regelmäßig keine
Gewalttätigkeit dar. Es fehlt an der erforderlichen Aggressivität
und Erheblichkeit.
rohrstock |
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2. |
Von diesen flagellantischen Darstellungen
sind Auspeitschungen abzugrenzen, die sogenannter Domina-Filme
sind. Waren es in den früheren Jahren regelmäßig
realistische Gewalthandlungen, die in Wort und Bild dargestellt
wurden durch: |
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- - deutlich ausholende Peitschenhiebe,
- - erkennbare Striemenbildung
- - fingerdickes Aufquellen der
Striemen
- - kräftiges Abbinden von
Hoden und weiblichen Brüsten
- - eindeutige Schreie des Opfers,
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werden in jüngster Zeit zunehmend
"Behandlungen" gezeigt, die eben nicht mehr die tatbestandsmäßige
Brutalität, Gesundheitsbeeinträchtigung und dadurch
Erheblichkeit verdeutlichen; |
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- - Schläge" auf den
Körper ähneln eher Streicheleinheiten".
- - keine Striemenbildung wahrnehmbar
- - das Ansetzen von Brustklammern
und das Anbringen von Hodengewichten geschieht in behutsamer
Weise
- - keine Schmerzensschreie; es
ist ein lustvolles Stöhnen wahrnehmbar.
- Selbst das Beträufeln mit
heißem Kerzenwachs auf den Körper konnte - ausnahmsweise
- nicht mehr als Gewalttätigkeit submiliert werden, weil
- - die Fallhöhe des Tropfens
nicht erkennbar wurde
- - der Körper zuvor mittels
Eiswürfeln heruntergekühlt" war
- - keine Hautrötung erkennbar
wurde,
- - keine Schmerzensschreie wahrnehmbar
wurden.
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Während bei dem ersten Fallbeispiel
keine Zweifel an der Tatbestandsmäßigkeit aufkommen
dürfen, fehlt es bei dem zweiten Fallbeispiel an der Gesundheitsbeeinträchtigung
und der Erheblichkeit der Tathandlungen. |
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3. |
Intimschmuck-Darstellungen stellen
regelmäßig keine Gewalttätigkeit dar. Es fehlt
an der erforderlichen Aggressivität, also dem Aspekt der
Brutalität und Erheblichkeit. Hinzu kommt, daß das
Schmücken" teilweise von den geschmückten Personen
selbst vorgenommen wird. Anders dagegen: Sexsklavin Silvia",
Dinos Blue Movie Video. Das Durchstechen der Schamlippen mittels
einer Lochzange durch einen Peiniger" stellt die tatbestandsmäßige
Brutalität dar.
rohrstock |
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4. |
Leder- und Gummifetischismus"
umschreibt Buchtitel - aus dem einschlägig bekannten LEGU-Verlag
K. Reimers - lauten Beispielsweise; |
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- - Mary, die Gummisklavin
- - Im Arrest der Stiefelfrauen
- - Bizarre Lust
- - Die Lehrzeit einer strengen
Frau
- - Jenny, die Gummiassistentin.
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Nicht tatbestandsmäßig
Von einer Tatbestandsmäßigkeit
kann immer dann nicht gesprochen werden, wenn deutlich gemacht
wird, daß die Manipulationen - insbesondere wenn sie auf
einverständlicher Grundlage geschehen - eben nicht gesundheitsschädigend
sein sollen, sondern zur Steigerung des Lustempfindens dienen
und daher als anreißerisches Element des pornographischen
anzusehen sind.
Dieser Hinweis auf eine gesundheitschädigende
Unbedenklichkeit wird in dem oben erwähnten Buch Jenny,
die Gummisadistin" deutlich. Dort heißt es auf Seite
63: Im Vorderteil der Bluse waren in Höhe der Brüste
zwei kreisrunde Öffnungen mit Schnürbändern eingelassen.
Wir zogen die Brüste durch diese relativ engen Öffnungen
hindurch und schnürten dann soweit ein, daß... unter
gar keinen Umständen Schäden auftreten konnten."
Hier wird das Bemühen erkennbar, eine inhaltliche Nähe
zu § 184 Abs. 3 zu vermeiden. |