Vereinsrecht und weitere nicht so bekannte Gesetze und Entscheidungen

 

Vereinsgesetz - Auszug

§1  Vereinsfreiheit
(1) Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit).
(2) Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit mißbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschritten werden.

§ 2 Begriff des Vereins
(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
1. politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,
2. Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder,
3. Religionsgemeinschaften und Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, im Rahmen des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919.

§ 3 Verbot
(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung des Vereinsvermögens zu verbinden.
(2) Verbotsbehörde ist
1. die oberste Landesbehörde für Vereine und Teilvereine, deren erkenn-bare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.

der Bundesminister des Innern für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.

Die oberste Landesbehörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 der Bundesminister des Innern zuständig ist. Der Bundesminister des Innern entscheidet im Benehmen mit den obersten Landesbehörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen waren.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nicht-gebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.
(4) Das Verbot ist schriftlich abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach §15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

§ 4 Ermittlungen
(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministers des Innern sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.
(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.
(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Vewlaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§0106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz t ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Im Land Berlin wird eine solche Beschlagnahme oder Durchsuchung von den zuständigen Berliner Landesbehörden angeordnet

§ 5 Vollzug des Verbots
(1) Soweit das Verbot nach diesem Gesetz nicht von der Verbotsbehörde selbst oder den von ihr gemäß § 10 Abs. 3 und 911 Abs. 3 beauftragten Stellen zu vollziehen ist, wird es von den von der Landesregierung bestimmten Behörden vollzogen.
(2) Von einer anderen Verbotsbehörde erlassene Verbote oder Verfügungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 sowie Anordnungen oder Verfügungen über die Beschlagnahme, die Einziehung, Verwaltung oder Abwicklung eines Vereinsvermögens sind im Land Berlin durch die zuständigen Berliner Landesbehörden zu vollziehen, wenn der Senat von Berlin die Ausdehnung des Verbots oder der Verfügung nach §8 Abs. 2 Satz 1 auf das Land Berlin festgestellt hat. Die Feststellung ist im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes Berlin bekanntzumachen.
(3) Folgt dem Verbot eines Teilvereins, bevor es unanfechtbar geworden ist, ein den Teilverein einschließendes Verbot des Gesamtvereins, so ist von diesem Zeitpunkt an nur noch das Verbot des Gesamtvereins zu vollziehen.

§ 6 Anfechtung des Verbotsvollzuges
(1) Wird eine Maßnahme zum Vollzug des Verbotes angefochten und kommt es für die Entscheidung darauf an, ob das Verbot rechtmäßig ist, so hat das Verwaltungsgericht, wenn es die Rechtmäßigkeit des Verbotes bezweifelt, das Verfahren auszusetzen, bis über das Verbot unanfechtbar entschieden ist und dieses Ergebnis seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen zum Vollzug des Verbotes haben keine aufschiebende Wirkung.

Körperverletzung

1. Die Körperverletzung:

Unter körperlicher Mißhandlung versteht man eine üble, unangemessene Behandlung, die "das körperliche Wohlbefinden mehr als unerheblich beeinträchtigt." Darunter fallen vor allem Schläge, langes Festbinden und das Anlegen von Klammern, also alles, was Schmerzen bereitet. Ein Problem bei der Beurteilung der Strafbarkeit ist dabei, daß nicht das subjekctive Empfinden maßgeblich ist, sondem das eines fiktiven objektiven Betrachters. Unser Recht will damit ausschließen. daß besonders sensible oder hyperempfindliche Opfer zum Maßstab gemacht werden. Aber genau so wenig rechnet unsere Justiz flagellantischen Praktiken. Deshalb ist bei vielen Aktionen der Tatbestand der Körperverietzung erfüllt. Unser Strafrecht geht davon aus, daß grundsätzlich alles, was einen Tatbestand erfüllt, erst einmal rechtswidrig und damit strafwürdig ist, sofern nicht ausnahmsweise ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund zu Hilfe kommt. Für die Körperverletzungsdelikte gibt es die wichtige Sonderregelung in § 226aStGB, wonach eine Körperverletzung nicht rechtswidrig ist, wenn der/die Verlezte einwilligt

2. Die Einwilligung

Wann und unter welchen Umständen eine solche Einwilligung erteilt werden kann, ist im Gesetz nicht definiert. In der Praxis taucht dieses Problem hauptsächlich bei ärztlichen Heileingriffen auf. Die Rechtsprechung zu Voraussetzungen und Grenzen der Einwilligung hat sich ebenfalls hauptsächlich an medizinischen Kunsffehlerprozes-sen entwickelt und ist dementsprechend streng. Das muß man berücksichtigen, wenn man über die Strafbarlteit von flagellantischen Praktiken diskutiert.

Die vorherrschende Meinung im Strafrecht fordert für eine wirksame Einwilligung im Sinne des § 226aStGB, daß die einwilligende Person Wesen, Bedeutung und Tragweite des gegen sie gerichteten Eingriffs erfaßt hat und ihren Willen, damit einverstanden zu sein in irgendeiner Form kundgetan hat. Eine eindeutige Aussage ist nicht erforderlich, es genügt auch schlüs-siges Verhalten.

Da der "Täter" die Einwilligung beweisen muß, ist es nötig, daß der/die PartnerIn die Einwilligung im Falle eines Ermittlungsverfahrens oder eines Prozesses im Nachhinein noch so bestätigt. Wenn nicht, hat man kaum eine Chance, jemals zu beweisen, daß zum Zeitpunkt der Handlung die Einwilligung vorlag. Im Fall einer Mitgliedschaft in unserm "Eldorado für Flagellanten" gehe ich davon aus, daß Mitglieder untereinander eine Einwilligung schon durch den Mitgliedsantrag abgeben. Deshalb achten wir auch streng darauf, daß dieses Vertrauen, das Mitglieder einander entgegenbringen nicht mißbraucht wird.

3. Die Sittenwidrigkeit

Zu der Einwilligung gibt es eine Einschränkung, wonach Strafbarkeit doch gegeben und die Einwilligung rechtlich ungültig ist, nämlich dann, wenn die Tat trotz Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Hier gehen die Meinungen, vor allem bei den Gerichten weit auseinander. Formuliert wird das so: "Sittenwidrig ist, was das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt:"

Hier wird es problematisch, die flagellantischen Praktiken einzuordnen. Sind Schläge auf das nackte Hinterteil einer erwachsenen Person sittenwidrig? 1938 hat das ein Gericht bejaht (JW 38, 31)

Rechtsbestimmungen zur Körperverletzung

§ 223StGB Körperverletzung
(1) Wer einen anderen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen, so ist auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

§ 230StGB Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 226aStGB Einwilligung des Verletzten
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung des Verletzten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

§ 374StPO Zulässigkeit; Klageberechtigte
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf. (§§223, 223a und 230 des Strafgesetzbuches).
(2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in §77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.
(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.

§ 77StGB. Antragsberechtigte.
(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten und die Kinder über. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über. Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.
(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.
(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.

§ 380StPO Sühneversuch
(1) Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§223, 223a, 230 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit der Klage einzureichen.

(2)

Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen darf.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach §194 Abs. 3 oder §232 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt ist, Strafantrag zu stellen.
(4) Wohnen die Parteien nicht in demselben Gemeindebezirk, so kann nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch abgesehen werden

184 StGB Pornographie mit aktuellen Leitsätzen. (Stand 2000)

(1)
Wer pornographische Schriften (§11 Abs. 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a im Wege der gewerblichen Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4 im Wege des Versandhandels in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen unternimmt,
5.  öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist, 
6.  an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, 
7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird, 
8.  herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1-7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder 
9.  auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
   wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 
(2)  Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische Dar­bietung durch Rundfunk verbreitet. 
(3)  Wer pornographische Schriften (§11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, 
1.  verbreitet,
2.  öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder 
3.  herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, 
  wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 
(4)  Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge der Person Berechtigte handelt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. 

Leitsätze zum § 184 StGB

Verbreitung pornografischer Schriften - Begriff des "Einführens"
(OLG Hamm, Urt. v. 22.3.2000 - 2 Ss 1291/99)
Leitsatz des Gerichts:
Der ohne Weiterverbreitungsabsicht bei einem ausländischen Versand bestellende inländische Endverbraucher pornographischer Schriften macht sich nicht als "Einführer" i. S. des § 184 I 1 Nr. 4 StGB strafbar.
Sachverhalt: Der Angeklagte bestellte am 4.1.1996 gegen Vorkasse bei der Firma W in den Niederlanden zwei Videofilme "einfach"-pornografischen Inhalts auf dem Versandwege. Die Bestellung war allein für den Angeklagten selbst als "Endverbraucher" bestimmt. Das AG hat den Angeklagten vom Vorwurf der Einfuhr pornographischer Schriften im Wege des Versandhandels (§ 184 I Nr. 4 StGB) aus rechtlichen Gründen freigesprochen.
Die Revision der StA hatte keinen Erfolg.
Gründe: Es ergebe sich - so das Gericht - aus Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck, Gesetzessystematik und gesetzgeberischem Willen der Norm, dass der ohne Weiterverbreitungsabsicht bei einem ausländischen Versand bestellende inländische Endverbraucher pornographischer Schriften nicht als "Einführer" i. S. des § 184 I 1 Nr. 4 StGB strafbar sei. Mit dem 4. StRG sei nämlich eine Liberalisierung des zuvor geltenden umfassenden Verbreitungsverbots pornographischer Schriften einhergegangen, durch die der Schutzbereich der Norm primär auf zwei Rechtsgüter verengt werden sollte - den Jugendschutz und den Schutz des ohne seinen Willen pornographischen Erzeugnissen gegenübergestellten. Dementsprechend sei der Besitz und das Sichverschaffen sog. einfacher Pornographie durch Erwachsene straffrei gestellt worden.
Quelle: NJW 2000, 1965-1966
Was ist pornografisch

Als pornographisch ist eine Darstellung anzusehen, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge inaufdringelicher, "anreißerischer" Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt. - BGH 2874 - Bay 74,181 - Düsseld. NStE Nr. 5 - Karlsr. NJW 74,181 - Becker MDR 74,179 - BGH 23 40 StV 81, 338 - Hamm NJW 74, 817 - Schleswig Holstein HA 73, 154

Um harte Pornographie handelt es sich, wenn physische Kraft in einem aggressiven Handeln unmittelbar gegen das Opfer angewandt wird, das eine Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität bewirkt (vgl. OLG Köln, NJW 1981, 1485 mit weiteren Nachweisen). Durch diese Gewalttätigkeit muß das Opfer zur Duldung sexueller Handlungen genötigt werden.

Gewalttätigkeiten im Sinne des Abs. 3 / 184 StGB sind nur solche gegen Menschen - erforderlich ist deshalb die Entfaltung physischer Kraft unmittelbar gegen die Person in einem aggressiven Handeln.
BGH NJW 80,66 - Karlsruhe GA 77,246 - Köln NJW 81,1458 - Lauthütte LK 14
Die Gewalttätigkeit kann als solche sexuellen Charakter haben, aber auch Nötigungsmittel zur Erreichung sexueller Ziele sein - eine vis haud ingrata genügt daher nicht, ebensowenig eine Nötigung durch Bedrohung mit einer künftigen Gewalttätigkeit.BGH NJW 79,1897

Leitsätze zu harter Pornographie [§184(3)]

1. Gewaltpornographische Darstellungen sind zunächst pornographische Darstellungen i.S. § 184 Abs. 1 StGB, zu denen Gewalttätigkeiten hinzutreten müssen.
2. "Gewalttätigkeit" ist die Entfaltung physischer Kraft gegen den Körper eines anderen in einem aggressiven Handeln, das eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der körperlichen Integrität beinhaltet
3. Flagellantische Darstellungen sind regelmäßig nicht tatbestandsmäßig, da sie bereits nicht pornographisch sind.
4. "SM"-Praktiken fallen unter § 184 Abs. 3 StGB, wenn in einem pornographischen Handlungsablauf Manipu­lationen an Geschlechtsteilen gezeigt werden, die erkennbar eine Gesundheitsbeeinträchtigung befürchten lassen.
5. Darstellungen einer Vergewaltigung sind dann tatbestandsmäßig i:s: von § 184 Abs. 3 StGB, wenn tatsächlich von einem Täter-Opfer-Verhältnis gespro­chen werden kann.
6. Zeichnungen können durch die Art der Darstellung (Witzblatt-Genre) den Charakter einer Gewalttätigkeit verlieren.
Jugend-Medien-Schutz-Report früher BPS Report Ausgabe 5/ 92 - Oktober 1992 - Seite 41

§ 131 StGB Gewaltdarstellung; Aufstachelung zum Rassenhaß.

(1) Wer Schriften (§11 Abs. 3), die zum Rassenhaß aufstacheln oder die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
verbreitet,
öffentlich ausstellt, anschlägt vorführt oder sonst zugänglich macht,
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)   Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet. 
(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient. 

Kurzreferat von Oberstaatsanwalt Broschat auf der Arbeitstagung der Leiter der Zentralstellen der Länder zu Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften vom 19. bis 20.9.1996 in Koblenz. Zur Gewalttätigkeit" in Sachen der §§ 131, 184 Abs. 3 StGB

Einfache Pornographie und harte Pornograpie

Bei der Beurteilungspraxis der Zentralstelle spielen einfache" pornographische Schriften kaum noch eine Rolle. Zur Beurteilung vorgelegt werden vielmehr gewaltdarstellende und pornographische Schriften (§11 Abs. 3 StGB), die qualifiziert sind, und da ist es insbesondere das Tatbestandsmerkmal Gewalttätigkeit"., das vielfach zu Abgrenzungsschwierigkeiten führt.

Das Gesetz spricht in beiden Fällen §131 und §184 StGB - von Gewalttätigkeit". Dieser Begriff ist enger als Gewalt".

Gewalttätigkeit

Gewalttätigkeit ist die Entfaltung physischer Kraft unmittelbar gegen die Person und zwar in einem aggressiven Handeln, so die herrschende Definition, hier bei Dreher/Tröndle §131 RN 29.

Die Rechtsprechung hat das Tatbestandsmerkmal durch drei grundlegende Entscheidungen geprägt: BGH, Urteil vom 18.7.1979 - 2 StR 114/79; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21.3.1977- 1 Ss 31/77; OLG Köln, Urteil vom 24.6.1980 - 1Ss 284 - 285/80, und die oben zittierteDefinition zur Gewalttätigkeit wie folgt präzisiert:

1. Es wird eine Physische Kraftentfaltung verlangt, das heißt: eine Drohung, etwa mit vorgehaltener Pistole, genügt nicht.
2. Personen" sind nicht nur Menschen, sondern auch menschenähnliche Wesen".
3. Gegen" Menschen, das heißt: gegen den Körper eines anderen", wie es das OLG Karlsruhe formuliert. Dies ist nicht unbedeutend, fallen doch Darstellungen, bei denen jemand Hand an sich legt" und beispielsweise Nadeln in den Körper treibt, nicht unter §§ 232, 284. Aus dem gleichen Grund wurde seinerzeit der Film Tanz der Teufel II", in dem sich der Hauptdarsteller ein Messer in seine Hand rammte und von seinem Spiegelbild gewürgt wurde, nicht als tatbestandsmäßig eingestuft.
4. Zum aggressiven Vorgehen gehört eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der körperlichen Integrität. Das heißt: es wird eine gewisse Erheblichkeit des Vorgehens vorausgesetzt. Es muß - wie es der Zentralstellenleiter München seinerzeit bei der Beurteilung des oben erwähnten Filmes formuliert hat - eine menschenverachtende, rücksichtslose Tendenz zum Ausdruck kommen. In der Bundestagsdrucksache VI/3521 - 6. Wahlperiode - hat der Sonderausschuß dieses Erheblichkeitserfordernis ausdrücklich bestätigt. Dort heißt es auf Seite 6: Die grundsätzliche Entscheidung für eine Strafvorschrift war von vornherein an die Bedingung geknüpft, daß nur bestimmte exzessive Formen von Gewaltdarstellungen unter den Tatbestand fallen sollten. Mit einer sehr engen Fassung des Tatbestandes hat der Sonderausschuß sich daher bewußt für eine lückenhafte Regelung entschieden, die in Kauf nimmt, daß andere, im Einzelfall nicht minder gefährliche Darstellungen, nicht erfaßt werden.

.Einverständnis

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß es für eine Tatbestandsverwirklichung unerheblich ist, ob die Gewalttätigkeit nur gespielt wird und ob das Opfer" mit den Handlungen gegen sich einverstanden ist.

Definition

Nach diesen Ergänzungen definiert sich die eingangs erwähnte Gewalttätigkeit wie folgt: Gewalttätigkeit ist die Entfaltung physischer Kraft, eine Drohung genügt nicht, gegen den Körper eies anderen Menschen oder menschenähnlichen Wesens in einem aggressiven Handeln, das eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der körperlichen Integrität bewirkt und von einer gewissen Erheblichkeit ist.

Beispiele

Legt man diese Definition den Beurteilungen zugrunde, so ergibt sich bei den einzelnen Darstellungsinhalten folgendes:

Problemlos erscheinen die Beurteilungskriterinen bei §131-Filmen. Wenn zum Beispiel bei dem Videofilm Ritter der Dämonen" - CIC Video Frankfurt - der Hauptdarsteller mit der Faust den Kopf seines Gegenspielers durchschlägt, so daß Hirnmasse herausspritzt, so dürfte ohne weiteres nachvollziehbar sein, daß der Täter "gewalttätig" im Sinne des § 131 handelt. Auch dürfte nachvollziehbar sein, daß der Film von Hermann Nitsch das Orgien Mysterien Theater - 80. Aktion Prinzendorf/Zaya, 3.Tag - deshalb nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 131 StGB ist, weil zwar Schlachtungen von Tieren gezeigt werden, deren Eingeweide auf nackte Menschen gelegt werden. Die aggressiven (weil Tötungs-)Handlungen richten sich jedoch nicht gegen Menschen, sondern gegen Tiere, so daß bereits aus diesem Grunde eine Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 131 StGB entfällt.

Schwieriger stellt sich die Subsumtion bei Filmen nach §184 StGB dar.

Nachdem der Gesetzgeber selbst eine sehr enge Auslegung des Tatbestandes gefordert hat, sollten wir nur in eindeutigen Fällen von einer Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des §184 Abs. 3 ausgehen. Zu schnell steht der Staatsanwalt in der (Schmäh-)Kritik, wenn er voreilig den Tatbestand des §184 Abs. 3 bejaht.

Kriterien

Ich will anhand der am häufigsten wiederkehrenden und zur Beurteilung vorgelegten Darstellungsinhalte die entscheidenden Kriterien aufzeigen.

1.

Flagellantische Darstellungen, Rohrstock-Züchtigungs-Abbildungen, Lehrer/SchülerIn; Dienstmädchen/HerrIn; stellen regelmäßig keine Gewalttätigkeit dar. Es fehlt an der erforderlichen Aggressivität und Erheblichkeit.

rohrstock

2. Von diesen flagellantischen Darstellungen sind Auspeitschungen abzugrenzen, die sogenannter Domina-Filme sind. Waren es in den früheren Jahren regelmäßig realistische Gewalthandlungen, die in Wort und Bild dargestellt wurden durch:
- deutlich ausholende Peitschenhiebe,
- erkennbare Striemenbildung
- fingerdickes Aufquellen der Striemen
- kräftiges Abbinden von Hoden und weiblichen Brüsten
- eindeutige Schreie des Opfers,
werden in jüngster Zeit zunehmend "Behandlungen" gezeigt, die eben nicht mehr die tatbestandsmäßige Brutalität, Gesundheitsbeeinträchtigung und dadurch Erheblichkeit verdeutlichen;
- Schläge" auf den Körper ähneln eher Streicheleinheiten".
- keine Striemenbildung wahrnehmbar
- das Ansetzen von Brustklammern und das Anbringen von Hodengewichten geschieht in behutsamer Weise
- keine Schmerzensschreie; es ist ein lustvolles Stöhnen wahrnehmbar.
Selbst das Beträufeln mit heißem Kerzenwachs auf den Körper konnte - ausnahmsweise - nicht mehr als Gewalttätigkeit submiliert werden, weil
- die Fallhöhe des Tropfens nicht erkennbar wurde
- der Körper zuvor mittels Eiswürfeln heruntergekühlt" war
- keine Hautrötung erkennbar wurde,
- keine Schmerzensschreie wahrnehmbar wurden.
Während bei dem ersten Fallbeispiel keine Zweifel an der Tatbestandsmäßigkeit aufkommen dürfen, fehlt es bei dem zweiten Fallbeispiel an der Gesundheitsbeeinträchtigung und der Erheblichkeit der Tathandlungen.

3.

Intimschmuck-Darstellungen stellen regelmäßig keine Gewalttätigkeit dar. Es fehlt an der erforderlichen Aggressivität, also dem Aspekt der Brutalität und Erheblichkeit. Hinzu kommt, daß das Schmücken" teilweise von den geschmückten Personen selbst vorgenommen wird. Anders dagegen: Sexsklavin Silvia", Dinos Blue Movie Video. Das Durchstechen der Schamlippen mittels einer Lochzange durch einen Peiniger" stellt die tatbestandsmäßige Brutalität dar.

rohrstock

4. Leder- und Gummifetischismus" umschreibt Buchtitel - aus dem einschlägig bekannten LEGU-Verlag K. Reimers - lauten Beispielsweise;
- Mary, die Gummisklavin
- Im Arrest der Stiefelfrauen
- Bizarre Lust
- Die Lehrzeit einer strengen Frau
- Jenny, die Gummiassistentin.
Nicht tatbestandsmäßig

Von einer Tatbestandsmäßigkeit kann immer dann nicht gesprochen werden, wenn deutlich gemacht wird, daß die Manipulationen - insbesondere wenn sie auf einverständlicher Grundlage geschehen - eben nicht gesundheitsschädigend sein sollen, sondern zur Steigerung des Lustempfindens dienen und daher als anreißerisches Element des pornographischen anzusehen sind.

Dieser Hinweis auf eine gesundheitschädigende Unbedenklichkeit wird in dem oben erwähnten Buch Jenny, die Gummisadistin" deutlich. Dort heißt es auf Seite 63: Im Vorderteil der Bluse waren in Höhe der Brüste zwei kreisrunde Öffnungen mit Schnürbändern eingelassen. Wir zogen die Brüste durch diese relativ engen Öffnungen hindurch und schnürten dann soweit ein, daß... unter gar keinen Umständen Schäden auftreten konnten." Hier wird das Bemühen erkennbar, eine inhaltliche Nähe zu § 184 Abs. 3 zu vermeiden.