Vorratspeicherung von Daten

Karlsruhe/Berlin (pte/19.03.2008/12:20)

Das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe hat heute, Mittwoch, das Gesetz zur Speicherung von Telefonverbindungsdaten zum Teil außer Kraft gesetzt. Die Informationen sollen zwar weiterhin gespeichert werden, ein Zugriff auf diese Daten ist jedoch nur in Verbindung mit Ermittlungen bei schweren Straftaten zulässig, urteilen die Verfassungsschützer.
Kritiker der Vorratsdatenspeicherung zeigen sich über den Etappensieg erfreut. "Es ist eine salomonische Entscheidung, das Bundesverfassungsgericht gibt sich Mühe bedacht und überlegt zu reagieren", kommentiert Ricardo Cristof Remmert-Fontes, Sprecher des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung (AK Vorrat) http://www.vorratsdatenspeicherung.de , gegenüber pressetext die Entscheidung.

Laut der Anordnung des Verfassungsgerichts darf der Staat nur dann auf Verbindungsdaten zugreifen, wenn eine schwerwiegende Straftat vorliegt. Der Verdacht müsse zudem durch Tatsachen begründet und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder gar aussichtslos sein, heißt es in Karlsruhe. Einen Datenabruf bei Taten wie dem illegalen Herunterladen von Inhalten schloss das Gericht bis auf weiteres aus. Die Speicherung der Daten an sich bleibt jedoch derzeit weiter zulässig, denn erst der Abruf dieser Informationen sei ein Eingriff in die Freiheit der Bürger, heißt es in der einstweiligen Anordnung des BVerfG. Die Verfassungsschützer fordern die Bundesregierung zudem auf, dem Gericht nun bis zum 1. September einen Bericht über die praktischen Folgen der Vorratsdatenspeicherung vorzulegen.

Seit 1. Januar 2008 gilt das Gesetz, das der Terrorabwehr und Kriminalitätsbekämpfung dienen soll. Demnach müssen die Verbindungsdaten für Handy-, Festnetz- und Internetverbindungen sechs Monate lang gespeichert werden. Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen bei der Strafverfolgung auf diese Informationen zugreifen. Gegen diese gesetzliche Speicherpflicht hatten mehr als 30.000 Bürger geklagt. Sie sind der Ansicht, dass damit alle Bürger unter Generalverdacht stünden. Mit der einstweiligen Anordnung gibt das Gericht den Beschwerdeführern teilweise recht. "Die Untersagung der Verwendung ist ein Teilsieg, dennoch darf nicht vergessen werden, dass allein die Speicherung Gefahren birgt. Beispielsweise könnten Dritte unbefugt auf die Daten zugreifen und somit persönliche Informationen über Personen verwerten", sagt Joachim Jakobs, Sprecher von privatsphaere.org http://www.privatsphaere.org, gegenüber pressetext

"Mit der Entscheidung ist klar geworden, dass es Grenzen gibt, an die sich auch Frau Zypries und Herr Schäuble halten müssen", so Remmert-Fontes. Dass die Vorratsdatenspeicherung damit noch nicht gekippt ist, sieht man bei den Kritikern als Zeichen der Umsichtigkeit des BVerfG. "Das Gericht ist sensibel und will keine politische Krise auslösen. Allerdings behalten sich die Richter genügend Spielraum für eine spätere Begründung vor", sagt Remmert-Fontes. Beim AK Vorrat schlägt man dennoch auch scharfe Töne an und fordert den Rücktritt der Bundesministerin für Justiz, Brigitte Zypries. "Frau Zypries hat die Vorratsdatenspeicherung gegen den Willen des Bundestages ausgehandelt, einer EU-Richtlinie ohne Rechtsgrundlage zugestimmt und die Datenspeicherung unter Verstoß gegen die klare Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Deutschland durchzudrücken versucht. Dieser vorsätzliche Verfassungsbruch macht sie als Bundesjustizministerin untragbar", erklärt Patrick Breyer vom AK Vorrat. (Ende)

Hausdurchsuchungen sind anfechtbar

Das Bundesverfassungsgericht hat bei richterlich angeordneten Wohnungsdurchsuchungen die Rechte für die Betroffenen gestärkt. Wichtig dabei ist, daß die Rechtmäßigkeit solcher Durchsuchungen auch nachträglich noch überprüft werden kann, dies auch dann, wenn die Maßnahme nicht mehr andauert. Der §304 StPO läuft somit ins Leere.

Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich gemacht, daß ein wirksamer Rechtsschutz gegen tiefgreifende Grundrechtseingriffe nur dann möglich ist, wenn die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme auch nach deren Erledigung überprüft werden kann. Dies gelte insbesonders für von einem Richter angeordnete Durchsuchungen, zumal der Ermittlungsrichter in aller Regel ohne Anhörung des Betroffenen entscheiden müsse. Ohne die Möglichkeit zur Beschwerde, liefe der im Grundgesetz garantierte umfassende Rechtsschutz leer.

In den gleichen Verfahren hat das BvG auch festgestellt, daß eine richterliche Durchsuchungsanordnung höchstens 6 Monate lang Gültigkeit hat.

Hier die entsprechenden Leitsätze:

Zum Beschluß des Zweiten Senats vom 27. Mai 1997 - 2 BvR 1992/92 -

1. Der Richter darf eine Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat, daß die Maßnahme verhältnismäßig ist. Seine Anordnung hat die Grundlage der konkreten Maßnahme zu schaffen und muß Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren.
2.  Der Zweck des Richtervorbehalts hat Auswirkungen auch auf den Zeitraum, innerhalb dessen die richterliche Durchsuchungsanordnung vollzogen werden darf. Spätestens nach Ablauf eines halben Jahres verliert ein Durchsuchungsbeschluß seine rechtfertigende Kraft.

Zum Beschluß des Zweiten Senats vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u.a. -

1. Eröffnet das Prozeßrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschut'zes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle.
2. a) Dieses Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gibt dem Betroffenen das Recht, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Berechtigung des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann.
2.b) Die Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung darf somit nicht allein deswegen, weil sie vollzogen ist und die Maßnahme sich deshalb erledigt hat, unter dem Gesichtspunkt prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden. 

(Abweichung von BVerfGE 49, 329 ff.)

Kunst im Sinne Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - Beschluß des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. Novemer 1990 Az 1 BvR 402/87

1. Ein pornographischer Roman kann Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sein. 
2.  Die Indizierung einer als Kunstwerk anzusehenden Schrift setzt auch dann eine Abwägung mit der Kunstfreiheit voraus, wenn die Schrift offensichtlich geeignet ist, Kinder und Jugendiche sittlich schwer zu gefährden (§ 6 Nr. 3 GjS). 
3.  Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 GjS ist verfassungsrechtlich unzulänglich, weil die Auswahl der Beisitzer für die Bundesprüfstelle nicht ausreichend geregelt ist. 

BGH Urteil vom 21. Juni 1990 1 Str - 477/89, PBS Report 5/90 Deite 3.

1. Pornographie und Kunst schließen einander nicht aus.
2.  Jugendschutz ist ein Rechtsgut mit Verfassungsrang. 
3.  Der Konflikt zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz kann nur durch eine einzelfragenbezogene Abwägung gelöst werden. Dabei kommt keinem der beiden Verfassungsgüter von vornherein Vorrang vor dem jeweils anderen zu.

Zuständigkeit der Bundesprüfstelle für Jugendgefährdende Medien

Zitat aus 1 BvR 1548/82

Die Prüfungspflicht schränkt bei richtigem Verständnis der gesetzlichen Anforderungen die Pressefreiheit auch nicht in unverhältnismäßiger Weise ein. Im Zusammenhang des Gesetzes erweist sich § 6 Nr. 3 GjS als Ausnahmetatbestand. Der Regelschutz besteht in der förmlichen Indizierung jugendgefährdender Schriften durch die Bundesprüfstelle; mit der Bekanntmachung ihrer Entscheidung werden die Beschränkungen des § 4 GjS ausgelöst und die Grossisten einer eigenen Inhaltsprüfung enthoben. Dagegen trifft § 6 Nr. 3 GjS für den Sonderfall Vorsorge, dass eine Schrift, die offensichtlich eine schwere Gefahr für die Jugend bildet, nicht oder noch nicht indiziert ist. Die Vorschrift schließt die dadurch entstehende empfindliche Lücke im Jugendschutz, indem sie die Prüfungspflicht subsidiär den am Herstellungs- und Verteilungsprozess unmittelbar Beteiligten auferlegt. Sie trägt den andersartigen Prüfungsbedingungen, die bei diesem Personenkreis im Gegensatz zur Bundesprüfstelle herrschen und unter Umständen eine schnelle Prüfung zahlreicher Presseerzeugnisse durch Nichtfachleute verlangen, jedoch dadurch Rechnung, dass die Vertriebsbeschränkungen nur solche Schriften erfassen, deren schwere Jugendgefährlichkeit offensichtlich ist.

Durch die Begrenzung der Vertriebsbeschränkungen auf Schriften, die offensichtlich geeignet sind, Jugendliche schwer zu gefährden, hat der Gesetzgeber den Anforderungen der durch § 6 Nr. 3 GjS eingeschränkten Pressefreiheit angemessen Rechnung getragen. Er hat damit klar gemacht, dass nicht Grenzfälle, sondern nur jedem unbefangenen Beobachter erkennbar jugendgefährdende Schriften erfasst werden sollen (vgl. BVerfGE 11, 234 [238]). Gleichzeitig bringt das Merkmal der Offensichtlichkeit zum Ausdruck, dass zur Feststellung der schweren Jugendgefährdung keine detaillierte Kontrolle der Publikation verlangt werden darf; die Gefährdung muss sich vielmehr aus dem Gesamteindruck der Zeitschrift oder aus besonders ins Auge springenden Einzelheiten ergeben.